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Sanierungsfehler vermeiden · Heilbronn

Kessel getauscht, Nachweis vergessen: Was nach dem Heizungstausch in Baden-Württemberg droht

Der alte Kessel fällt im Herbst aus, der Heizungsbauer setzt schnell einen neuen ein. Erst Monate später kommt die Frage nach dem Nachweis. In Baden-Württemberg hängt am Austausch des Wärmeerzeugers eine Pflicht, die viele Hausbesitzer erst nach dem Tausch kennenlernen.

Ihr AnsprechpartnerRiad Yossef
StandortHeilbronn
Quellenabgleich

Was gilt

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) gilt nach Angabe des Umweltministeriums auch neben dem Gebäudemodernisierungsgesetz weiter, und zwar für Gebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren.

Wird in einem solchen Gebäude der Heizkessel oder der zentrale Wärmeerzeuger ausgetauscht, müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien kommen oder über Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.

Der Nachweis ist innerhalb von 18 Monaten bei der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Die Erfüllung bestätigt ein Sachkundiger, dazu gehören unter anderem Aussteller von Energieausweisen.

Riad Yossef - Energieberater bei einer Vor-Ort-Beratung in Heilbronn
Energieberater Riad Yossef vor einem alten Heizkessel im Keller (Symbolbild)

Was wir empfehlen

Lassen Sie vor dem Kesseltausch prüfen, wie Sie die Pflicht erfüllen. Bei Wohngebäuden senkt ein gebäudeindividueller Sanierungsfahrplan den Pflichtanteil von 15 % auf 10 %. Den übrigen Anteil decken Sie dann mit einer weiteren Maßnahme ab.

Dämmmaßnahmen, die vor dem Heizungstausch umgesetzt wurden und die Anforderungen erfüllen, können angerechnet werden, unter Umständen anteilig. Eine schon gedämmte Fassade oder ein gedämmtes Dach zählt also mit, wenn die Unterlagen dazu vorliegen.

Wir erstellen den Sanierungsfahrplan, bewerten bereits umgesetzte Maßnahmen und bestätigen die Erfüllung für die Behörde. Sprechen Sie uns im Raum Heilbronn an, bevor der neue Kessel bestellt ist.

Öltank im Heizungskeller eines Bestandsgebäudes (Symbolbild) - Energieberater Riad Yossef in Heilbronn
Öltank im Heizungskeller eines Bestandsgebäudes (Symbolbild)
Gedämmte Kellerdecke als anrechenbare Dämmmaßnahme (Symbolbild) - Energieberater Riad Yossef in Heilbronn
Gedämmte Kellerdecke als anrechenbare Dämmmaßnahme (Symbolbild)

Quellen

  1. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Gebäudemodernisierungsgesetz, Hinweis zur Weitergeltung des EWärmeG für Gebäude, die am 1. Januar 2009 errichtet waren. https://um.baden-wuerttemberg.de/de/klima-energie/energieeffizienz/gebaeude/gebaeudemodernisierungsgesetz, abgerufen am 11.10.2026
  2. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg: Merkblatt zum EWärmeG, Stand August 2024, S. 3 (15 % beim Austausch des Wärmeerzeugers), S. 4 (Anrechnung von Dämmmaßnahmen), S. 5 (Bestätigung durch Sachkundige, Nachweis binnen 18 Monaten bei der unteren Baurechtsbehörde). https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/5_Energie/Energieeffizienz/EWaermeG_BW/Merkblatt-EWaermeG-2024.pdf
  3. service-bw, Lebenslage „Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan“, Freigabe Umweltministerium 04.05.2026 (Wohngebäude: Senkung von 15 % auf 10 %). https://www.heidelberg.de/-/Lebenslagen/gebaeudeindividueller-energetischer-sanierungsfahrplan/leb5001578