EWärmeG Baden-Württemberg: Schreiben vom Baurechtsamt erhalten, was jetzt?
Heizung getauscht und Post vom Baurechtsamt? Wir zeigen, wie Sie die 15 % des EWärmeG erfüllen, auch mit Sanierungsfahrplan, und helfen schnell.
Worum es beim EWärmeG geht
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die am 1. Januar 2009 schon standen und mindestens 50 m² Nutzfläche haben. Wird der Heizkessel oder der zentrale Wärmeerzeuger getauscht, müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien kommen oder durch eine Ersatzmaßnahme ausgeglichen werden. Die Pflicht entsteht schon beim ersten Tausch, auch wenn mehrere Wärmeerzeuger im Gebäude stehen.
Das Schreiben der Baurechtsbehörde
Nach dem Heizungstausch fordert die untere Baurechtsbehörde den Nachweis an. Der Eigentümer muss die Erfüllung innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen Wärmeerzeugers nachweisen. Viele Eigentümer erfahren erst durch das Schreiben von dieser Pflicht. Dann zählt die Zeit. Schicken Sie uns das Schreiben, das Datum der Inbetriebnahme und ein paar Angaben zum Gebäude. Wir melden uns innerhalb von zwei Arbeitstagen mit einem Weg zum Nachweis.
Diese Wege erfüllen die 15 %
- Wärmepumpe, Holzzentralheizung oder Solarthermie
- Bioöl oder Biogas, höchstens zu zwei Dritteln der Pflicht
- baulicher Wärmeschutz, etwa Dämmung von Dach, Wand oder Kellerdecke
- Photovoltaik oder Kraft-Wärme-Kopplung
- ein Sanierungsfahrplan
- bei Wohngebäuden auch ein Kachelofen, Grundofen oder Pelletofen
Die Wege lassen sich kombinieren. Schon umgesetzte Dämmmaßnahmen können je nach Umfang ganz oder anteilig angerechnet werden.
Der Sanierungsfahrplan als schnelle Lösung
Bei Wohngebäuden senkt ein Sanierungsfahrplan die Pflicht von 15 % auf 10 %. Er erfüllt also ein Drittel der Pflicht, den Rest decken Sie mit einem weiteren Weg aus der Liste ab. Ein Bericht nach den Vorgaben des BAFA darf dafür höchstens fünf Jahre alt sein. Wir erstellen Ihren individuellen Sanierungsfahrplan und zeigen darin, welche Maßnahme den restlichen Anteil am günstigsten abdeckt.
Bei Nichtwohngebäuden erfüllt der Sanierungsfahrplan die Pflicht vollständig. Für Büros, Praxen, Hallen und Werkstätten ist er deshalb oft der kürzeste Weg zum Nachweis. Grundlage ist eine Energieberatung nach DIN V 18599. Der Bericht zeigt den Zustand des Gebäudes und einen Fahrplan mit Maßnahmen in sinnvoller Reihenfolge.
Die Förderung für den Sanierungsfahrplan
Das BAFA übernimmt 50 % des Honorars für die Energieberatung. Für ein Wohngebäude bleibt beim Sanierungsfahrplan ein Eigenanteil von 650 €. Für Nichtwohngebäude beginnt der Eigenanteil bei 850 € netto. Den Förderantrag stellen wir vor Beginn der Beratung für Sie. Der Sanierungsfahrplan bringt Ihnen außerdem bei späteren Sanierungen einen zusätzlichen Förderbonus.
Wer den Nachweis bestätigt
Die Erfüllung muss ein Sachkundiger bestätigen. Dazu gehören Personen, die Energieausweise ausstellen dürfen. Als Energieberater bestätigen wir den Nachweis auf dem Vordruck der Behörde und reichen Ihnen die Unterlagen fertig zur Abgabe. Ist keine Maßnahme technisch oder baulich möglich, entfällt die Pflicht. Auch das muss nachgewiesen werden, und auch dabei helfen wir.
Bundesrecht nicht vergessen
Neben dem EWärmeG gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz des Bundes. Wer eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss die Vorgaben beider Gesetze erfüllen. Wir prüfen im Sanierungsfahrplan, welche Heizung langfristig zu Ihrem Gebäude passt.
So gehen Sie vor
- Schreiben der Baurechtsbehörde und Datum der Inbetriebnahme bereitlegen
- Fotos der neuen Heizung und vorhandene Pläne oder Energieausweise sammeln
- uns über die Projektanfrage schicken, Erstgespräch kostenlos
