Energieberatung für Nichtwohngebäude in Rheinland-Pfalz | DIN V 18599
Wer in Rheinland-Pfalz einen Parkplatz mit mehr als 50 Stellplätzen neu baut, muss ihn seit 2023 mit Photovoltaik überdachen. Bei Nichtwohngebäuden mit großem Parkplatz gehört das in die Bilanz nach DIN V 18599.

Landesrahmen Rheinland-Pfalz
Nichtwohngebäude in Rheinland-Pfalz: Bilanz mit Landessolarpflicht
Das Landessolargesetz verpflichtet seit dem 1. Januar 2023 zu Photovoltaik über neuen Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen. Die Schwelle liegt damit höher als in Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen.
Für die Bilanz nach DIN V 18599 bedeutet das: Wird ein Bürogebäude, Markt oder Betrieb mit neuem Parkplatz geplant, rechnen wir den Ertrag der Parkplatzanlage gegen den Strombedarf von Beleuchtung, Lüftung und Kühlung. So sieht der Bauherr, wie viel Strom im Gebäude selbst genutzt werden kann.
Bei Bestandsgebäuden steht die Zonierung im Vordergrund. Wir teilen das Gebäude nach Nutzung in Zonen, bilanzieren den Ist-Zustand und vergleichen Sanierungsvarianten für die Bundesförderung.
Bausteine der Bilanz in Rheinland-Pfalz
- Zonierung nach Nutzung und Betriebszeiten
- Bilanz von Hülle, Heizung, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung
- Varianten für Sanierung und Förderantrag
Nichtwohngebäude in Rheinland-Pfalz
Gilt die Parkplatzpflicht auch bei Erweiterung eines Parkplatzes?
Das hängt von der Ausführung ab. Wir prüfen den Einzelfall anhand der aktuellen Fassung des Landessolargesetzes.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Grundrisse, Schnitte, Angaben zur Anlagentechnik und Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre.
Quellen zu Rheinland-Pfalz
Stand der Prüfung: 10.10.2026.
Nichtwohngebäude in Rheinland-Pfalz: Wir erstellen Ihre Bilanz nach DIN V 18599.
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