Steuerbonus nach § 35c EStG: Bescheinigung vom Energieberater
Ich stelle die Bescheinigung für die Steuerermäßigung aus, wenn Sie mich mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Maßnahme beauftragen.
20 % der Kosten über drei Jahre, höchstens 40.000 € je Objekt. Die Kosten des Energieberaters mindern die Steuer um 50 %.
20 % der Sanierungskosten vom Finanzamt zurück
Wir stellen die Bescheinigung für den Steuerbonus nach § 35c aus, damit Sie die Ermäßigung in der Steuererklärung geltend machen können.
Wie hoch die Steuerermäßigung ist
Nach § 35c Absatz 1 EStG mindert sich die Einkommensteuer im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Jahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens um je 14.000 €. Im dritten Jahr sind es 6 %, höchstens 12.000 €. Zusammen ergibt das 20 % der Kosten und höchstens 40.000 € je Objekt.
Begünstigt sind Dämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, neue Fenster und Außentüren, Lüftungsanlagen, die Erneuerung der Heizung, digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungen, die älter als zwei Jahre sind.
Die Kosten für einen Energieberater, der beim BAFA für die Energieberatung für Wohngebäude zugelassen ist und die Maßnahme planerisch begleitet oder beaufsichtigt, mindern die Steuer abweichend davon um 50 %. Auch die Kosten der Bescheinigung zählen zu den Aufwendungen. § 35c EStG im Wortlaut →
Wer die Bescheinigung ausstellen darf
Das Finanzamt erkennt die Steuerermäßigung nur mit einer Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster an. Ausstellen darf sie das ausführende Fachunternehmen.
Nach § 2 Absatz 2 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) darf auch eine nach § 88 GModG ausstellungsberechtigte Person bescheinigen, wenn ein Fachunternehmen die Maßnahme in seinem Gewerk ausführt und der Eigentümer oder das Unternehmen sie mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung betraut hat. In diesem Fall stelle ich die Bescheinigung aus. § 2 ESanMV →
Was für den Steuerbonus erfüllt sein muss
Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein und im jeweiligen Jahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Arbeiten führt ein Fachunternehmen aus.
Sie brauchen eine Rechnung in deutscher Sprache, die Maßnahme, Arbeitsleistung und Adresse des Objekts ausweist, und Sie überweisen auf das Konto des Unternehmens. Barzahlung ist ausgeschlossen (§ 35c Absatz 4 EStG).
Für dieselbe Maßnahme können Sie den Steuerbonus nicht mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen kombinieren (§ 35c Absatz 3 EStG). Ob Zuschuss oder Steuerbonus günstiger ist, rechne ich mit Ihnen vor der Beauftragung durch. Zum Zuschuss für die Heizung lesen Sie die Seite zur KfW-Heizungsförderung.
Sanierung planen und belegen
Mit einem Sanierungsfahrplan (iSFP) legen Sie fest, welche Maßnahme wann sinnvoll ist. Für Verkauf oder Vermietung benötigen Sie zusätzlich einen Energieausweis. Alle Preise finden Sie unter Kosten der Energieberatung.
